3. Der Berufsausbildungsvertrag

3.1 Inhalt

Der Ausbildungsvertrag zwischen Ausbildendem und Auszubildenden muss schriftlich geschlossen werden und bedarf bei Minderjährigen der Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter.

Der unterschriebene Vertrag muss anschließend der zuständigen Stelle zur Prüfung eingereicht werden.

Die Kammer prüft:

— die persönliche Eignung des Ausbildenden

— die fachliche Eignung des Ausbildenden

— die Eignung der Ausbildungsstätte

Nach §4 BBiG muss der Vertrag enthalten:

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung

2. Beginn und Dauer der Ausbildung

3. Bildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

4. Die regelmäßig tägliche Arbeitszeit

5. Dauer der Probezeit 1 — 4 Monate

6. Höhe der Ausbildungsvergütung (gestaffelt)

7. Dauer des Urlaubs

8. Kündigungsvoraussetzungen

Bei positiver Prüfung trägt die Kammer das Ausbildungsverhältnis in das

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse («Lehrlingsrolle») ein. Dann ist das

Ausbildungsverhältnis begründet.

3.2 Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag

 Pflichten des Ausbildenden

a) Ausbildungspflicht

— Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeite

— Kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmaterial

— Freistellung zum Besuch der Berufsschule

— Zahlung der Ausbildungsvergütung

b) Fürsorgepflicht

— Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, Beachtung der Unfallschutzbestimmungen

— Der Ausbilder darf nur Arbeiten anordnen, die zum Ausbildungsberuf gehören.

— Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses

 Pflichten des Auszubildenden

a) Lernpflicht

— Der Azubi soll bemüht sein, sich die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

b) Sorgfaltspflicht                  

— Der Azubi muss die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig ausführen.

c) Gehorsamspflicht             

— Weisungen des Ausbilders zu befolgen

— Pflicht zum Besuch der Berufsschule

— Pflicht zur Führung des Berichtshefts

— Pflicht zur Einhaltung der Betriebsordnung

— Schweigepflicht

— Pflicht zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes

3.3 Beendigung eines Ausbildungsvertrages

 a) Probezeit

— Die Probezeit kann 1-4 Monate betragen und ist vorgeschrieben.

— Ziel: Feststellung der Eignung

— Kündigung ohne Angebe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen

 b) Kündigung aus wichtigem Grund

— Nach der Probezeit kann der Ausbildende bei Diebstahl oder Beleidigung aus «wichtigem» Grund kündigen. Der Grund liegt dann in der Persönlichkeit des Azubis.

— Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes ohne einhalten von Fristen.

— Der wichtige Grund ist aber auch bei Betriebsausgabe gegeben.

— Azubis können auch aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

 c) Eigenkündigung des Azubis

— Bei Berufsaufgabe oder Berufswechsel kann der Azubi mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen.

3.4 Überwachung des Berufsausbildungsvertrages

 Die Überwachung obliegt der zuständigen Stelle.

Handwerkskammer

Industrie- und Handelskammer

Ärztekammer

Apothekenkammer

Rechtsanwaltskammer

 Nach dem BBiG werden der zuständigen Stelle folgende Aufgaben zugewiesen:

— Führung des Verzeichnisses der Ausbildungsverhältnisse («Lehrlingsrolle»)

— Kürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungsdauer auf Antrag des Azubis

— Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte

— Bildung von Prüfungsausschüssen und Durchführung der Prüfunge

— Berufliche Fortbildung

Kammern

4. Berufliche Weiterbildung

 Die Berufsbildung unterscheidet 3 verschiedene Bereiche:

— Ausbildung

— Fortbildung

— Umschulung

 Berufliche Fort- und Weiterbildung

— Ziel: Anpassung an technische Entwicklung

— Fort- und Weiterbildung baut auf abgeschlossene Berufsausbildung auf

— wichtig für:    steigende Anforderungen am Arbeitsplatz (CNC, PC usw.)

Beruflichen Aufstieg (Meisterbrief)

— große Bedeutung haben dabei die Technikerschulen (Vollzeitform 2 Jahre)

— Abschluss:    «Staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung …»

 Berufliche Umschulung

— häufig reicht der erlernte Beruf nicht mehr für ein ganzes Berufsleben aus

— Ursachen: — Aussterben des erlernten Berufes (Korbmacher, Wagenbauer)

— längere Arbeitslosigkeit

— Berufsunfähigkeit (durch Berufskrankheit oder Arbeitsunfall)

— Unzufriedenheit mit dem früher erlernten Beruf

5. Fördermaßnahmen

 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg fördert nach dem AFG notwendige Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, wenn der Antragsteller dazu selbst finanziell nicht in der Lage ist.

Interessenten müssen beim örtlichen Arbeitsamt einen Antrag stellen. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die berufliche Kenntnisse erweitern, erhalten oder dem technischen Fortschritt anpassen. Maßnahmen zum beruflichen Aufstieg können unterstützt werden.

 Ausbildungsplatzförderungsgesetz (APLFG)

Finanzielle Unterstützung von Ausbildenden bei Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, wenn dadurch gefährdete betriebliche Ausbildungsplätze erhalten bleiben oder überbetriebliche Ausbildungsstätten unterhalten werden müssen.

 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG)

Förderung der schulischen Ausbildung

gilt:      für allgemeinbildende Schulen ab 11. Schuljahr

für berufliche Schulen ab 10. Schuljahr

BaföG wird nur bei Bedürftigkeit gewährt.

BaföG-Mittel werden als Darlehen gewährt die nach der geförderten

Maßnahme zum Teil zurückbezahlt werden.