IV. Tarifvertragsparteien
1. Kollektivverträge
1.1 Tarifverträge
Ein Tarifvertrag regelt die einheitlichen Arbeitsbedingungen für ganze Berufsgruppen eines Wirtschaftszweiges. z.B. Fleischerhandwerk, Bauindustrie
Tarifparteien sind die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter und die Arbeitgeberverbände. Die Vertragsparteien werden auch als Sozialpartner bezeichnet.
Für Tarifverhandlungen gilt der Grundsatz der Tarifautonomie. Die Tarifpartnersind als unabhängig vom Staat und haben das Recht, selbständig Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen.
Der Tarifvertrag gilt dann unmittelbar und zwingend für die Mitglieder der Tarifvertragsverbände. Falls der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung<einen Tarifvertrag für allgemeingültig erklärt, dann gilt er für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche, unabhängig von der Verbandszugehörigkeit.
Der Tarifvertrag gilt als zwingend, wenn er im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Während der Laufzeit des Tarifvertrages gilt die Friedenspflicht, d.h. es dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung durchgeführt <werden.
Man unterscheidet generell zwei Arten von Tarifverträgen:
— Lohn- und Gehaltstarifvertrag gilt normalerweise 1 Jahr
— Mantel- oder Rahmentarifvertrag gilt ca. 3 — 5 Jahre
1.2. Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen gelten im Gegensatz zu Tarifverträgen nur für den einzelnen Betrieb.
Sie wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eines Betriebes geschlossen.
Inhaltspunkte können sein:
Arbeitszeitordnung
Unfallverhütungsvorschriften
betriebliche Sozialeinrichtungen
Aufstellung von Urlaubsplänen
Zahltage
Die bekannteste Betriebsvereinbarung ist die Betriebs- oder Arbeitsordnung.
Betriebsvereinbarungen dürfen Tarifen nicht entgegenstehen, sondern diese Bestimmungen nur verbessern.
2. Tarifverhandlungen
2.1 Tarifpartner
Sind Gewerkschaften wie: — IG Metall
— Verdi
— Transnet
— IG Druck und Papier
— IG Medien usw.
Um ihre Kraft zu erhöhen schlossen sich die Einzelgewerkschaften zu Vereinigungen zusammen: — DGB (größte Vereinigung)
— DAG (Deutsche Angestellten Gewerkschaft)
— Deutscher Beamtenbund
— Christlicher Gewerkschaftsbund
— Deutscher Bundeswehr-Verband
2.2 Tarifverhandlungen und Schlichtung
Tarifverträge sind zeitlich begrenzt, d.h. sie haben eine Laufzeit.
Nach Ablauf des Tarifvertrages muss in Tarifverhandlungen ein neuer Kompromiss zwischen den Tarifparteien gefunden werden.
Dazu bilden die Verhandlungspartner Tarifkommissionen.
Verlaufen die Tarifverhandlungen ergebnislos, wird zunächst ein
Schlichtungsverfahren eingeleitet.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus Vertretern beider Sozialpartner und wird von einem unabhängigen Vorsitzenden geleitet.
Führt auch das Schlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis, kommt es zum Arbeitskampf.
2.3 Der Arbeitskampf
2.3.1 Streik
Streik ist das Kampfmittel der Arbeitnehmer;
Durch Arbeitsniederlegung entstehen den Arbeitgeber Verluste durch:
— Mieten
— Abschreibungen
— Kreditzinsen
Voraussetzung für den Streik ist eine Urabstimmung, bei der mindestens 75% der Gewerkschafter ihre Stimme abgeben müssen und mit Ja stimmen.
Die Genehmigung zur Urabstimmung erfolgt durch den Gewerkschaftsvorstand.
Soll ein Streik abgebrochen werden, müssen 25% der Gewerkschafter zustimmen.
Erfolgt keine Genehmigung und Urabstimmung spricht man von einem „Wilden Streik“. In diesem Fall kann der Arbeitgeber alle am Streik Beteiligten entlassen.
Weitere Streikarten: — Generalstreik (gesamte Wirtschaft — politisch begründet)
— „totaler Streik“ (gegen ganzen Wirtschaftszweig)
— Schwerpunktstreik (Schwerpunktbetriebe)
— Warnstreik (Minuten oder Stunden)
— Sympathiestreik (Unterstützung anderer Streikenden)
2.3.2 Aussperrung
Ist das Kampfmittel der Arbeitgeber.
Arbeitnehmer werden von der Arbeit ausgesperrt und erhalten keinen Lohn.
Die nicht organisierten AN werden besonders hart getroffen, da sie kein Arbeitslosengeld und kein Streikgeld der Gewerkschaft erhalten.
Der Arbeitgeber hofft die Gewerkschaften durch die Zahlung des Streikgeldes zum Einlenken zu bewegen.
3. Vertretungsorgane der Arbeitnehmer
3.1 Betriebsrat
Wichtigste Interessenvertretung der Arbeitnehmer;
Wird auf 4 Jahre gewählt; (in der Zeit vom 01.03. — 31.05. gewählt)
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate im Betrieb sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Betriebsräte können in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern gewählt werden.
Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe des Betriebes.
Wahlberechtigte Betriebsratsmitglieder
9000 — 7001 31
7000 — 5001 29
5000 — 4001 27
4000 — 3001 23
3000 — 2001 19
2000 — 1001 15
1000 — 601 11
600 — 301 9
300 — 151 7
150 — 51 5
50 — 21 3
20 — 5 1 Betriebsobmann
Der Anteil von Arbeitern und Angestellten muss dem Verhältnis der Wahlberechtigten entsprechen.
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
— Er besitzt Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
— Mitbestimmung der Arbeitsordnung
— Mitbestimmung bei der Arbeitszeit einschließlich Pausen
— Mitbestimmung bei der Einführung von Akkord- und Prämiensätzen
— Mitbestimmung bei der Aufstellung von Urlaubsplänen
— Mitbestimmung bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen
— Mitbestimmung bei Personalentscheidungen und Kündigungen
— Kontrolle der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Bei 9 und mehr Betriebsratsmitgliedern ist ein Betriebsausschuss zu wählen, der dass laufende Geschäft erledigt.
Der Betriebsrat muss einmal Im Kalendervierteljahr in einer
Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht ablegen. Die Betriebsversammlung besteht aus allen Arbeitnehmern.
3.2 Jugend- und Auszubildendenvertretung
Interessenvertretung der Jugendlichen (unter 18 Jahre) und der Auszubildenden (unter 26 Jahre)
JAV muss in Betrieben gewählt werden, die mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen, die entweder als Jugendliche keine 18 Jahre alt sind oder sich in der Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Wahl alle 2 Jahre
Wahlberechtigt sind die genannten Arbeitnehmer, wählbar sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet und unter 25 Jahre alt sind.
Die Zahl der JAV-Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten.
Wahlberechtigte JAV-Mitglieder
mehr als 300 9
300 — 201 7
200 — 51 5
50 — 21 3
20 — 5 1
Aufgaben: — vertreten der Belange der Jugendlichen und Azubis gegenüber dem Arbeitgeber.
— Stimmrecht bei Betriebsratssitzungen, wenn der Beschluss die Interessen der Jugendlichen oder Azubis berührt.
— Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Allein darf sie keine gegenüber dem Arbeitgeber wirksamen Beschlüsse fassen.
3.3 Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat
In Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) besteht eine gewählte Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsräten.
Diese Beteiligung wird auch als Mitbestimmung bezeichnet, weil die Belegschaft an der Kontrolle des Vorstandes beteiligt ist.
3.4 Beteiligungsrechte des Betriebsrates
Erklärung:
Hierarchische Systematik:
1. mitbestimmen
2. verhandeln/ beraten
3. anhören
4. unterrichten
5. mitteilen