IV. Tarifvertragsparteien

1. Kollektivverträge

1.1 Tarifverträge

 Ein Tarifvertrag regelt die einheitlichen Arbeitsbedingungen für ganze Berufsgruppen eines Wirtschaftszweiges. z.B. Fleischerhandwerk, Bauindustrie

 Tarifparteien sind die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter und die Arbeitgeberverbände. Die Vertragsparteien werden auch als Sozialpartner bezeichnet.

 Für Tarifverhandlungen gilt der Grundsatz der Tarifautonomie. Die Tarifpartnersind als unabhängig vom Staat und haben das Recht, selbständig Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen.

 Der Tarifvertrag gilt dann unmittelbar und zwingend für die Mitglieder der Tarifvertragsverbände. Falls der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung<einen Tarifvertrag für allgemeingültig erklärt, dann gilt er für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche, unabhängig von der Verbandszugehörigkeit.

 Der Tarifvertrag gilt als zwingend, wenn er im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

 Während der Laufzeit des Tarifvertrages gilt die Friedenspflicht, d.h. es dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung durchgeführt <werden.

 Man unterscheidet generell zwei Arten von Tarifverträgen:

— Lohn- und Gehaltstarifvertrag gilt normalerweise 1 Jahr

— Mantel- oder Rahmentarifvertrag gilt ca. 3 — 5 Jahre

1.2. Betriebsvereinbarungen

 Betriebsvereinbarungen gelten im Gegensatz zu Tarifverträgen nur für den einzelnen Betrieb.

 Sie wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eines Betriebes geschlossen.

 Inhaltspunkte können sein:

Arbeitszeitordnung

Unfallverhütungsvorschriften

betriebliche Sozialeinrichtungen

Aufstellung von Urlaubsplänen

Zahltage

 Die bekannteste Betriebsvereinbarung ist die Betriebs- oder Arbeitsordnung.

 Betriebsvereinbarungen dürfen Tarifen nicht entgegenstehen, sondern diese Bestimmungen nur verbessern.

2. Tarifverhandlungen

2.1 Tarifpartner

 Sind Gewerkschaften wie: — IG Metall

— Verdi

— Transnet

— IG Druck und Papier

— IG Medien usw.

 Um ihre Kraft zu erhöhen schlossen sich die Einzelgewerkschaften zu Vereinigungen zusammen: — DGB (größte Vereinigung)

— DAG (Deutsche Angestellten Gewerkschaft)

— Deutscher Beamtenbund

— Christlicher Gewerkschaftsbund

— Deutscher Bundeswehr-Verband

2.2 Tarifverhandlungen und Schlichtung

 Tarifverträge sind zeitlich begrenzt, d.h. sie haben eine Laufzeit.

 Nach Ablauf des Tarifvertrages muss in Tarifverhandlungen ein neuer Kompromiss zwischen den Tarifparteien gefunden werden.

 Dazu bilden die Verhandlungspartner Tarifkommissionen.

 Verlaufen die Tarifverhandlungen ergebnislos, wird zunächst ein

Schlichtungsverfahren eingeleitet.

 Der Schlichtungsausschuss besteht aus Vertretern beider Sozialpartner und wird von einem unabhängigen Vorsitzenden geleitet.

 Führt auch das Schlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis, kommt es zum Arbeitskampf.

2.3 Der Arbeitskampf

2.3.1 Streik

 Streik ist das Kampfmittel der Arbeitnehmer;

 Durch Arbeitsniederlegung entstehen den Arbeitgeber Verluste durch:

— Mieten

— Abschreibungen

— Kreditzinsen

 Voraussetzung für den Streik ist eine Urabstimmung, bei der mindestens 75% der Gewerkschafter ihre Stimme abgeben müssen und mit Ja stimmen.

 Die Genehmigung zur Urabstimmung erfolgt durch den Gewerkschaftsvorstand.

 Soll ein Streik abgebrochen werden, müssen 25% der Gewerkschafter zustimmen.

 Erfolgt keine Genehmigung und Urabstimmung spricht man von einem „Wilden Streik“. In diesem Fall kann der Arbeitgeber alle am Streik Beteiligten entlassen.

 Weitere Streikarten: — Generalstreik (gesamte Wirtschaft — politisch begründet)

— „totaler Streik“ (gegen ganzen Wirtschaftszweig)

— Schwerpunktstreik (Schwerpunktbetriebe)

— Warnstreik (Minuten oder Stunden)

— Sympathiestreik (Unterstützung anderer Streikenden)

2.3.2 Aussperrung

 Ist das Kampfmittel der Arbeitgeber.

 Arbeitnehmer werden von der Arbeit ausgesperrt und erhalten keinen Lohn.

 Die nicht organisierten AN werden besonders hart getroffen, da sie kein Arbeitslosengeld und kein Streikgeld der Gewerkschaft erhalten.

 Der Arbeitgeber hofft die Gewerkschaften durch die Zahlung des Streikgeldes zum Einlenken zu bewegen.

3. Vertretungsorgane der Arbeitnehmer

3.1 Betriebsrat

 Wichtigste Interessenvertretung der Arbeitnehmer;

 Wird auf 4 Jahre gewählt; (in der Zeit vom 01.03. — 31.05. gewählt)

 Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;

 Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate im Betrieb sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 Betriebsräte können in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern gewählt werden.

 Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

 Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe des Betriebes.

Wahlberechtigte Betriebsratsmitglieder

9000 — 7001 31

7000 — 5001 29

5000 — 4001 27

4000 — 3001 23

3000 — 2001 19

2000 — 1001 15

1000 — 601 11

600 — 301 9

300 — 151 7

150 — 51 5

50 — 21 3

20 — 5 1 Betriebsobmann

 Der Anteil von Arbeitern und Angestellten muss dem Verhältnis der Wahlberechtigten entsprechen.

 Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

— Er besitzt Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Mitbestimmung der Arbeitsordnung

— Mitbestimmung bei der Arbeitszeit einschließlich Pausen

— Mitbestimmung bei der Einführung von Akkord- und Prämiensätzen

— Mitbestimmung bei der Aufstellung von Urlaubsplänen

— Mitbestimmung bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen

— Mitbestimmung bei Personalentscheidungen und Kündigungen

— Kontrolle der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

 Bei 9 und mehr Betriebsratsmitgliedern ist ein Betriebsausschuss zu wählen, der dass laufende Geschäft erledigt.

 Der Betriebsrat muss einmal Im Kalendervierteljahr in einer

Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht ablegen. Die Betriebsversammlung besteht aus allen Arbeitnehmern.

3.2 Jugend- und Auszubildendenvertretung

 Interessenvertretung der Jugendlichen (unter 18 Jahre) und der Auszubildenden (unter 26 Jahre)

 JAV muss in Betrieben gewählt werden, die mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen, die entweder als Jugendliche keine 18 Jahre alt sind oder sich in der Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben.

 Wahl alle 2 Jahre

 Wahlberechtigt sind die genannten Arbeitnehmer, wählbar sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet und unter 25 Jahre alt sind.

 Die Zahl der JAV-Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten.

Wahlberechtigte JAV-Mitglieder

mehr als 300 9

300 — 201 7

200 — 51 5

50 — 21 3

20 — 5 1

 Aufgaben: — vertreten der Belange der Jugendlichen und Azubis gegenüber dem Arbeitgeber.

— Stimmrecht bei Betriebsratssitzungen, wenn der Beschluss die Interessen der Jugendlichen oder Azubis berührt.

— Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

 Allein darf sie keine gegenüber dem Arbeitgeber wirksamen Beschlüsse fassen.

3.3 Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat

 In Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) besteht eine gewählte Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsräten.

 Diese Beteiligung wird auch als Mitbestimmung bezeichnet, weil die Belegschaft an der Kontrolle des Vorstandes beteiligt ist.

3.4 Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Erklärung:

Hierarchische Systematik:

1. mitbestimmen

2. verhandeln/ beraten

3. anhören

4. unterrichten

5. mitteilen